Liefer- und Zahlungsbedingung
Gabor Shoes AG
1.1 Die nachfolgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen beruhen auf den Bedingungen des Konditionenkartells der Deutschen Schuhindustrievom 4. Februar 2002.
1.2 Alle Lieferungen und Leistungen von GABOR erfolgen – vorbehaltlich individueller Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien (§ 305b BGB) – ausschliesslich aufgrund dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Sie gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB und sind Bestandteil aller Verträge, die GABOR mit seinen Vertragspartnern – nachfolgend „Käufer“ genannt – über die von ihm angebotenen Lieferungen und Leistungen schliesst. Die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch für zukünftige Lieferungen und Leistungen an den Käufer, ohne dass GABOR in jedem Einzelfall nochmals auf sie hinweisen muss.
1.3 Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Käufers finden keine Anwendung, es sei denn, GABOR stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn GABOR in Kenntnis entgegenstehender Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausführt.
1.4 An Abbildungen, Bild- und Textdateien, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich GABOR sämtliche Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte vor. Dies gilt insbesondere auch für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ oder „persönlich“ bezeichnet sind. Vor deren Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer der ausdrücklichen Zustimmung von GABOR in Schrift- oder Textform.
1.5 Ein Weiterverkauf der Ware im Online-Handel bedarf der Einwilligung von GABOR.
2.1 Alle Angebote von GABOR sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie sind als verbindlich gekennzeichnet.
2.2 Die Bestellung der Ware oder sonstige Erteilung von Aufträgen durch den Käufer gelten als verbindliches Angebot an GABOR.
2.3 Die Annahme durch GABOR kann in Schrift- oder Textform oder durch Auslieferung der Waren an den Käufer erklärt werden. Alternativ können das Angebot und die Annahme von GABOR mittels gemeinsam benutzter elektronischer Medien (z. B. EDI) abgegeben werden. Im Übrigen gilt bei Warenbestellungen, dass der Auftrag als angenommen gilt, wenn er durch GABOR
- bei Erstaufträgen innerhalb von 20 Werktagen und
- bei Nachaufträgen innerhalb von 10 Werktagen
nicht ausdrücklich auf einem der vorgenannten Kommunikationswege abgelehnt wird.
3.1 Erfüllungsort für alle Leistungen von GABOR aus dem Lieferungsvertrag ist Mindelheim (GABOR-Logistikzentrum)
3.2 Die Lieferung der Ware erfolgt auf Gefahr des Käufers ab Mindelheim. Soweit die nachfolgenden Bestimmungen keine abweichenden Regelungen enthalten, erfolgt die Lieferung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) auf Kosten von GABOR mittels der für sie günstigsten Art. Lieferungen ausserhalb des EWR bedürfen Individual-vereinbarungen in Schrift- oder Textform.
3.3 Aufträge, die für einen Liefertermin einen Wert von Euro 550,-- (bei Nachaufträgen einen Wert von Euro 275,--) nicht erreichen, werden unfrei geliefert. Der Käufer trägt stets die Mehrkosten für besondere Wünsche, z. B. für Transportversicherung, Versand per Eilboten, Express oder sonstige vom Üblichen abweichende Versendungsart, Auszeichnung und Sonder-kommissionierung.
3.4 GABOR bestimmt über die Verpackung nach eigenem, pflichtgemässem Ermessen. Standardverpackungen von GABOR werden nicht besonders in Rechnung gestellt. In allen anderen Fällen hat der Käufer die Kosten der Verpackung zu tragen. Kosten der Entsorgung von Verpackungen sind stets vom Käufer zu tragen.
3.5 GABOR ist zur Teillieferung berechtigt, soweit dies dem Käufer zumutbar ist.
4.1 Die von GABOR angegebenen Lieferfristen sind nur annähernd, es sei denn, es wurde ausdrücklich ein fester Termin zugesagt oder vereinbart. Fixgeschäfte sind bei Erstaufträgen ausgeschlossen.
4.2 Überschreitet GABOR eine fest vereinbarte Lieferfrist, wird automatisch, ohne weitere Erklärung, eine Nachlieferfrist von 22 Werktagen in Lauf gesetzt. Nach Ablauf dieser Nachlieferfrist gilt der Rücktritt vom Vertrag als vollzogen, es sei denn, der Käufer lehnt vor Ablauf der Nachlieferfrist den Rücktritt ab und verlangt die Erfüllung des Vertrages. In diesem Fall hat GABOR unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, den verbindlichen Liefertermin zu nennen. Widerspricht der Käufer diesem Termin nicht unverzüglich, gilt dieser als Fixtermin. Nennt GABOR den Liefertermin nicht unverzüglich, kann der Käufer durch schriftliche Erklärung gegenüber GABOR vom Vertrag zurücktreten oder nach Ablauf der Nachlieferfrist von 22 Werktagen und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz verlangen. Ebenfalls gilt der Rücktritt vom Vertrag nach Ablauf der 22 Werktage Nachlieferfrist als vollzogen, wenn GABOR vor oder während der Nachlieferfrist den Käufer unter Nennung eines verbindlichen Liefertermins zur Erklärung darüber auffordert, ob er auf Vertragserfüllung zum genannten Fixtermin besteht und der Käufer sich nicht unverzüglich äussert oder eine Einigung über den Termin nicht zustande kommt.
4.3 Anstelle der automatischen Nachlieferfrist von 22 Werktagen gemäss Ziffer 4.2 kann der Käufer nach Ablauf einer fest vereinbarten Lieferfrist GABOR jederzeit eine Frist von 15 Werktagen mit der Erklärung setzen, dass er die Erfüllung des Vertrages nach Ablauf dieser Frist ablehnt. Die Frist wird von dem Tage an gerechnet, an dem der Käufer die Erklärung mit Einschreiben absendet. Nach dem Ablauf dieser Frist ist der Käufer berechtigt, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, Schadensersatz zu verlangen, wenn die Lieferung nicht rechtzeitig erfolgt ist.
4.4 Der Käufer gerät bei Nichtannahme der Waren auch ohne nochmaliges Lieferangebot durch GABOR in Annahmeverzug, soweit ein fester Liefertermin vereinbart worden ist.
4.5 Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist GABOR berechtigt, den hieraus entstehenden Schaden, einschliesslich etwaiger Mehrauf-wendungen ersetzt zu verlangen. Im Übrigen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist.
5.1 Höhere Gewalt oder sonstige bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare, schwerwiegende Störungen (z.B. behördliche Verfügungen, Betriebsstörungen, Streiks und rechtmässige Aussperrungen, ausbleibende oder nicht rechtzeitige Belieferung von GABOR durch Lieferanten) berechtigen sowohl GABOR als auch den Käufer, die Liefer- bzw. Annahmefrist um die Dauer der Behinderung, höchstens jedoch bis zu einer Dauer von drei Wochen zu verlängern, sofern die betroffene Vertragspartei die zur Verzögerung geführten Ereignisse nicht zu vertreten hat.
5.2 Nach Ablauf der Frist nach 5.1 sind die Vertragsparteien berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
6.1 Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen (gegenwärtige und künftige) aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Käufer im Eigentum von GABOR (Eigentumsvorbehalt). Saldoziehung und Saldoanerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
6.2 Der Käufer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren (Vorbehaltsware) im Rahmen eines ordnungsgemässen Geschäftsbetriebs weiter zu veräussern oder zu verarbeiten. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind ohne Zustimmung von GABOR nicht zulässig. Der Käufer ist verpflichtet, GABOR über jeden Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, der nicht dem ordnungsgemässen Geschäftsbetrieb des Käufers dient (z.B. Pfändungen, sonstige Zwangsvollstreckungsmassnahmen, Beschädigungen, Diebstahl), unverzüglich zu unterrichten.
6.3 Im Falle der Weiterveräusserung der Vorbehaltswaren tritt der Käufer hiermit sicherungshalber alle die aus der Weiterveräusserung gegen den Erwerber erwachsenden Forderungen an GABOR ab. GABOR nimmt die Abtretung an. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung berechtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber GABOR ordnungsgemäss nachkommt. GABOR kann die Einziehungsermächtigung widerrufen, wenn der Käufer in Zahlungsverzug gerät oder eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eintritt, insbesondere wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt oder erklärt, sie einstellen zu wollen.
6.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung fälliger Forderungen, ist GABOR berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Im Fall der Nichtzahlung fälliger Forderungen darf die Vorbehaltsware darüber hinaus nur dann herausverlangt werden, wenn GABOR dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat, es sei denn, eine solche Fristsetzung ist nach den konkreten Umständen entbehrlich.
7.1 Bei Mängeln gelieferter Waren leistet GABOR nach ihrer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl (z.B. wegen Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung), hat der Käufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern; Ansprüche auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen kann der Käufer nur nach Maßgabe der in Ziffer 8 aufgeführten Bestimmungen geltend machen.
7.2 Sichtbare Mängel hat der Käufer GABOR innerhalb von 10 Werktagen nach Eingang der Ware in Schrift- oder Textform anzuzeigen (Mängelrüge), andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 377 HGB.
7.3 Die beanstandete Ware darf nur mit Einwilligung von GABOR und für diese frei zurückgesandt werden, es sei denn, GABOR ist nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang auf die Mängelrüge eingegangen. Bei berechtigter Reklamation erstattet GABOR die angefallenen Portokosten.
7.4 Bei Reklamation von Einzelpaaren ist die gleichzeitige Einsendung der Ware mit der Mängelrüge zulässig. Solche Reklamationen hat GABOR innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang zu erledigen, andernfalls ist der Käufer berechtigt, den Kaufpreis der Einzelpaare zu berechnen.
7.5 Hat der Käufer ohne Rückfrage bei GABOR eine Verbraucherreklamation durch Umtausch erledigt, so wird GABOR, soweit die Reklamation berechtigt und die Behebung der Mängel nur unter unverhältnismässigen Aufwand gegenüber dem Warenwert möglich war, nach eigener Wahl eine Gutschrift erteilen oder Ersatzlieferung vornehmen. Das Risiko einer Ablehnung der Reklamation durch GABOR bleibt für den Käufer bestehen.
7.6 Die Berechnung von Bearbeitungsgebühren für Reklamationen ist für sowohl für GABOR als auch den Käufer unzulässig.
8.1 Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit sich aus diesen Bedingungen, einschliesslich der nachfolgenden Bestimmungen, nichts anderes ergibt.
GABOR haftet auf Schadensersatz wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch GABOR, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag GABOR nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung also die ordnungsgemässe Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmässig vertrauen darf.
8.2 Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet GABOR nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
8.3 Die Einschränkungen der Ziffer 8.1 und 8.2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von GABOR, soweit die Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden. Sie gelten nicht, soweit GABOR einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie der Ware übernommen hat sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
9.1 Die Rechnungen werden auf den Tag der Absendung bzw. Abnahme der Ware ausgestellt; bei vorzeitiger Lieferung gilt der vereinbarte Liefertermin als Ausstellungstag.
9.2 Ein Hinausschieben der Fälligkeit (Valutierung) ist grundsätzlich ausgeschlossen.
9.3 Bei Zahlung in verlustfreier Kasse dato Faktura innerhalb von 10 Kalendertagen werden 3 % Skonto gewährt. Ansonsten ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Kalendertagen ab Ausstellungsdatum der Rechnung zu zahlen. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
9.4 Rechnungen können vom 1. bis 10., vom 11. bis 20. und vom 21. bis ultimo jeden Monats auf den jeweils letzten Tag dieser Zeitspanne zusammengezogen werden.
9.5 Als Zahlungstag ist der Tag anzusehen, an dem der Käufer die Zahlung nachweislich abgesandt hat.
9.6 GABOR ist berechtigt, Rechnungen auch in elektronischer Form an den Käufer zu übermitteln (z.B. per E-Mail, EDI).
9.7 Kommt der Käufer mit der Bezahlung einer fälligen Rechnung in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein (z. B. drohende Zahlungsun-fähigkeit), so kann GABOR für sämtliche bereits erfolgten Lieferungen unter Wegfall des Zahlungsziels sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Rechnungen verlangen, ohne dass es einer weiteren Fristsetzung bedarf. Für noch ausstehende Lieferungen ist GABOR berechtigt nach eigener Wahl entweder Vorauszahlung einzuverlangen und bis zu deren Eingang die Auslieferung zu verweigern oder nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
9.8 Bei Zahlungsverzug des Käufers ist GABOR berechtigt, an den Käufer unter Eigentums-vorbehalt gelieferte Ware nach angemessener Fristsetzung herauszuverlangen. GABOR ist zur Veräusserung der herausverlangten Ware an Dritte nach eigenem, billigen Ermessen berechtigt; der dabei erzielte Netto-Verkaufspreis ist abzüglich von Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Käufers anzurechnen.
9.9 Bei Zahlungsverzug des Käufers, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt, wenn nicht bereits vorher erfolgt, auf den Käufer über, in dem dieser in Verzug geraten ist.
10.1 Der Käufer ist zur Aufrechnung gegenüber fälligen Forderungen von GABOR nur dann berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend macht.
10.2 Im Übrigen ist eine Aufrechnung nur mit unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht darf der Käufer nur dann ausüben, wenn der Gegenanspruch aus demselben Kaufvertrag stammt.
11.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
11.2 Vertragssprache ist Deutsch. Dies gilt auch für alle Verträge auf der Grundlage dieser Liefer-und Zahlungsbedingungen. Anderssprachige Versionen der Liefer- und Zahlungsbe-dingungen (z. B. englische und französische) dienen nur der Information. Bei Widersprüchen oder Unklarheiten gilt vorrangig stets die deutsche Version.
11.3 Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien Traunstein. GABOR ist berechtigt, Klage gegen den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstandstand zu erheben.
11.4 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen teileweise oder vollständig unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.